Kaufrecht

Werkvertragsrecht



 

Das Kaufrecht des BGB ist durch die sog. Schuldrechtsreform mit Wirkung ab dem 01.01.2002 umfänglich renoviert worden mit umfassend zwingenden Schutzvorschriften zugunsten des Verbrauchers.

 

Nochmals schwerer wiegen europarechtliche Vorgaben (Unionsrecht) aus jüngster Zeit, welche

- durchaus radikal - z. B. den Ersatz von Einbau-/Ausbaukosten der Kaufsache (Gerät oder Material) regeln, wenn die im Verlauf eingebaute Kaufsache (Baumaterial, Autoradio usw.) Mängel aufweist.

Vorgabe an den Bundesgerichtshof nach Anhörung des Europäischen Gerichtshofes ist diese: Erstattungpflicht des Verkäufers auch für solche Schäden und Aufwendungen. Vgl. BGH vom 21/12/2011 VIII ZR 70/80.

§ 439 Abs. 2 BGB wird zur eigenständigen Anspruchsgrundlage für Vermögensschäden.

Hier ergeben sich Risiken für den Verkäufer (Gewerbetreibenden) und analoge Chancen für den Verbraucher.

Die Verkäuferhaftung wird weit ausgeweitet.

 

Das neue Urteil vom 30/04/2014 VII ZR 275/13 knüpft an diese Rechtsprechung nochmals an und spricht einem Käufer die Kosten für ein Sachverständigengutachten zu. Der BGH bennent (wiederum) § 429 Abs. 2 BGB als eigenständige "verschuldensunabhängige" Anspruchsgrundlage.

Zu den dort genannten Aufwendungen zum Zweck der Nacherfüllung gehörten neben den ausdrücklich genannten insb. "Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten" auch die Kosten für ein Sachverständigengutachten, welche dem Käufer entstehen, um die Ursache der Mangelerscheinungen des Kaufgegenstandes aufzufinden.

 

Diesem Leitsatz mag hinzugefügt werden:

1. Die Sichtweise gründet wiederum auf die Auslegung der so genannten EG-Verbraucherrichtlinie Art 3 1999/44/EG durch den Europäischen Gerichtshof.

2. Die Sichtweise weitet die Haftung "schuldlosen" Verkäufers aus in Verantwortlichkeiten nicht nur für den Schaden an der Kaufsache, sondern weiter darüber hinaus für das Vermögen seines Käufers.

3. Ob die Haftung wirklich "verschuldensunabhängig" ist, scheint immerhin zweifelhaft: Der fragliche Verkäufer hatte zuvor das (objektiv) begründete Nachbesserungsverlangen des Käufers zurückgewiesen. Darin sollte Verschulden begründet sein.

4. Das Urteil hebt nochmals hervor, dass die Auslegung des § 439 Abs. 2 BGB nichts darüber sagt, an welchem Ort der Verkäufer seine Gewährleistung (Nachbesserung oder Nachlieferung) leisten muss.

Vgl. dazu BGH vom 13/04/2011 VIII ZR 220/10.