Ohne Ihre testamentarische Regelung durch Testament oder Erbvertrag gilt das gesetzliche Erbrecht, welches in aller Regel nicht zu den individuell gewünschten Zielen und Folgen führt.
Das gilt sowohl für die materielle Erbnachfolge, wie auch für damit verbundene und dann unabwendbare Steuerfolgen - zunächst im Erbschaftsteuerrecht, aber auch im Einkommensteuerrecht -.
Häufig bestehen auch Irrtümer über den Inhalt des gesetzlichen Erbrechts.
Das Gesetz gibt die Möglichkeit, die Vermögensnachfolge weitgehend individuell zu gestalten. Lediglich durch die sogenannten Pflichtteilsansprüche enger Angehöriger sind gewisse Grenzen gesetzt.
Deshalb kann und sollte frühzeitig Weichenstellung betrieben werden. Der Erblasser kann zu Lebzeiten seinen Nachlass selbst und umfassend regeln und seinem "letzten Willen" jede Wirkung verschaffen. Er muss es aber auch tun. Der plötzliche (Unfall-)Tod ist nicht vorhersehbar.
Maßgebliche Tätigkeit im Erbrecht ist deshalb die frühzeitige und umfassende Beratung, der Entwurf, die Abfassung und zuletzt die Beurkundung letztwilliger Verfügungen, als da sind:
Einzeltestamente
Gemeinschaftliche Testamente oder Erbverträge von Eheleuten
Erbverträge nicht verheirateter Lebensgefährten oder unter Freunden
Die letztwillige Verfügung in dieser Form sichert Ihren "letzten Willen" dahingehend, dass die gewünschte Regelung glasklar und unmissverständlich formuliert wird. Die Regelung wird ordnungsgemäß verwahrt und ist im Todesfall sicher präsent.
Im gegebenen Fall werden - ggfls. in Zusammenbarbeit mit Ihrem steuerlichen Berater - Steuerfragen geklärt und optimiert.
Und: Das Testament erspart die Kosten eines Erbscheins (Antrag und Erteilung). Wenn ein Hausgrundstück zum Nachlass gehört, ist das Testament u. U. "billiger", d. h. kostet tatsächlich weniger, als ein notwendiges Erscheinverfahren. Die professionelle notarielle Beratung, Abwicklung, Besicherung und die gewünschte Sicherheit in Sach- und Formfragen erhalten Sie obenauf.
Kostenbeispielvergleich Notarielles Testament - Privates Testament/Erbschein.
In gleicher Weise konstruktiv sind je nach den Umständen vorgezogene Regelungen zur sog. vorweggenommenen Erbfolge, konkret Unternehmensnachfolgen (ganz oder -oder teilweise), Immobilienüberträge oder sonstige Schenkungen. An dieser Stelle sind wiederum spezielle Überlegungen und Regelungen erforderlich bei Blick auf ertragsteuerliche Besonderheiten (Entnahmen, Aktivierungen im Bereich von Unternehmensübergängen), vorsorgende Regelungen und Besicherung der übergebenden Generation, gesellschaftsrechtliche Fragen.
Vielfach ist eine kombinierte Lösung zwischen vorweggenommener Erbfolge und Testament am Vorteilhaftesten. Hierbei sind zahlreiche Gesetzesvorschriften zu beachten, um die richtige Regelung zu treffen. Ohne Beratung ist dies vielfach nicht möglich.
Zu weiteren Grundüberlegungen vergleiche auch die Seite der Bundesnotarkammer: