Kosten im Notariat


 

Die Kosten der Notarinnen und Notare (Gebühren und Auslagen) sind gesetzlich festgeschrieben.

Das Gerichts- und Notarkostengesetz stellt ein besonders soziales Gebührensystem auf, das jedermann den Zugang zu notariellen Amtstätigkeiten ermöglicht.

 

Der Notar ist nach § 17 Abs. 1 Satz 1 Bundesnotarordnung verpflichtet, für seine Tätigkeit die gesetzlich vorgeschriebenen Gebühren zu erheben, nicht mehr und nicht weniger.

Das Gebührensystem des Gerichts- und Notarkostengesetzes ist sorgfältig austariert. Es führt auch dazu, dass der Notar viele Amtstätigkeiten durchführt, ohne dass ihm eine kostendeckende Gebühr zufließt. Dadurch wird gewährleistet, dass jedermann notarielle Beratung und Vertragsgestaltung in Anspruch nehmen kann, unabhängig von Vermögen oder Wert des Geschäfts.

Das notarielle Kostenrecht hat einen weiteren Vorteil für die Bürgerinnen und Bürger:

Die Beratung einschließlich der Entwurfstätigkeit des Notars ist in der Beurkundungsgebühr enthalten, unabhängig von der Schwierigkeit, des Aufwands oder der Anzahl der Besprechungstermine.

 

Das Gerichts- und Notarkostengesetz (GNotKG) gilt ab dem 1. August 2013. Beurkundungsaufträge, die vor diesem Zeitpunkt erteilt wurden, werden noch nach der Kostenordnung abgerechnet.

Kostenbeispiele für den Hauskauf, die Grundschuldbestellung, das Testament, die GmbH-Gründung und weitere zeigt die Webseite der Bundesnotarkammer.

 

Siehe auch: Erbrecht (Notar) mit wichtigen Kosten(einspar)möglichkeiten für die erbrechtliche Regelung für Ihr Einzeltestament oder Gemeinschaftliches Testament.

 

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